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28.10.2026Gehalt über der JAEG: Wann die GKV-Pflicht endet
Inhalt
Ihr Gehalt liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, oder es wird sie mit der nächsten Erhöhung überschreiten? Dann stellt sich die Frage, ob Sie gesetzlich versichert bleiben müssen und wann ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist. Dieser Beitrag zeigt, wann die Versicherungspflicht endet, welche Fristen gelten und welche zwei Wege es in die PKV gibt.
Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt – vorausgesetzt, es übersteigt auch die Grenze, die ab dem nächsten Kalenderjahr gilt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Die Mitgliedschaft setzt sich danach als freiwillige fort, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V). Auch später können Sie als freiwilliges Mitglied kündigen (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Ob Ihr Gehalt für die PKV reicht, prüfen Sie mit dem Zugangsrechner.
Die Grenze für 2026 und 2027
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr neu festgesetzt. Für 2026 beträgt sie 77.400 Euro. Für 2027 sind voraussichtlich 84.150 Euro vorgesehen (7.012,50 Euro im Monat): Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen (Stand 27.10.2026). Für die Prüfung zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Wie die Grenze fortgeschrieben wird, erklärt der Beitrag Jahresarbeitsentgeltgrenze: Anpassung nach § 6 SGB V.
Zwei Beispiele, sofern die Grenze für 2027 so in Kraft tritt:
- Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 80.000 Euro: Es liegt über der Grenze für 2026, aber unter der für 2027. Die Versicherungspflicht endet nicht.
- Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 86.000 Euro: Es liegt über beiden Grenzen. Bei unverändertem regelmäßigem Jahresarbeitsentgelt und unter den genannten Voraussetzungen endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Zwei Wege in die PKV
Weg 1: Gehaltserhöhung im bestehenden Arbeitsverhältnis
Überschreiten Sie die Grenze bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber, wirkt das nicht sofort. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und nur wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Stichtag ist also der Jahreswechsel, nicht der Monat der Gehaltserhöhung.
Weg 2: Neue Beschäftigung über der Grenze
Nehmen Sie eine neue Beschäftigung auf, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von Anfang an über der geltenden Grenze liegt, sind Sie in dieser Beschäftigung von Beginn an versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Auf den Jahreswechsel kommt es dann nicht an. Endet dabei eine bisherige Pflichtmitgliedschaft, gilt für den Austritt ebenfalls § 188 Abs. 4 SGB V.
Austritt und Kündigung: was nach dem Ende der Versicherungspflicht gilt
Nahtloser Austritt binnen zwei Wochen
Endet die Versicherungspflicht, endet die Mitgliedschaft nicht automatisch; sie wird als freiwillige fortgesetzt. Den nahtlosen Austritt zum Ende der Versicherungspflicht können Sie binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklären. Die Frist beginnt mit dem Hinweis, nicht mit dem Jahreswechsel. Wirksam wird der Austritt nur, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, etwa eine private Krankenversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Später: Kündigung als freiwilliges Mitglied
Wer die zwei Wochen verpasst, ist nicht dauerhaft gebunden. Als freiwilliges Mitglied können Sie die Mitgliedschaft kündigen, und zwar zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem Sie die Kündigung erklären. Die sonst geltende Bindung an die Krankenkasse von mindestens zwölf Monaten gilt nicht, wenn Sie kündigen, weil Sie keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mehr begründen wollen, etwa beim Wechsel in die private Krankenversicherung. Die Kasse muss Ihnen die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Eingang bestätigen. Wirksam wird die Kündigung nur, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Bis dahin zahlen Sie Beiträge als freiwilliges Mitglied; deren Bemessung richtet sich nach § 240 SGB V und der Satzung der Krankenkasse.
Was Sie jetzt tun können
- Prüfen Sie mit dem Zugangsrechner, ob Ihr Entgelt die Grenze für das laufende und das kommende Jahr übersteigt.
- Stellen Sie einen Antrag auf private Krankenversicherung so rechtzeitig, dass die Annahme vorliegt, bevor Sie austreten oder kündigen. Der Nachweis setzt einen bestehenden Versicherungsschutz voraus, und die Annahme hängt von der Gesundheitsprüfung ab. Worauf es bei den Gesundheitsfragen ankommt, steht auf einer eigenen Seite.
- Notieren Sie das Datum des Hinweises Ihrer Krankenkasse. Die zwei Wochen laufen ab diesem Hinweis.
- Ordnen Sie Ihre Unterlagen zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt: Arbeitsvertrag, Abrechnungen, Vereinbarungen über Zulagen.
- Zum passenden Zeitpunkt für den Wechsel lesen Sie Wechsel-Zeitpunkt.
Ob ein Bescheid oder ein Hinweis der Krankenkasse im Einzelfall richtig ist, beurteilt dieser Beitrag nicht.
Kurz gesagt: Liegt Ihr regelmäßiges Gehalt über der Grenze des laufenden und des kommenden Jahres, endet die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel; bei einer neuen Stelle über der Grenze sind Sie von Beginn an versicherungsfrei. Für den nahtlosen Austritt haben Sie zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse, später bleibt die Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V.
Stand: 28.10.2026. Quellen: § 6, § 175, § 188 SGB V (gesetze-im-internet.de); Bundesregierung und Deutsche Rentenversicherung zum Kabinettsbeschluss über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027 vom 7. Oktober 2026. Dies ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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