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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Gesundheitsfragen: was anzuzeigen ist und was der Versicherer danach darf

Anzuzeigen ist, wonach in Textform gefragt wurde – nicht mehr. Was der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht tun darf, hängt am Verschuldensgrad, und seine Rechte sind befristet. Mit den Absätzen der §§ 19 bis 22 VVG, an denen sich das entscheidet.

Worauf es ankommt

Der Versicherer muss seine Rechte aus einer Anzeigepflichtverletzung binnen eines Monats ab Kenntnis geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er sich stützt (§ 21 Absatz 1 VVG). Ein Schreiben ohne diese Angabe ist keine wirksame Ausübung.

Gefragt ist gefragt

Anzuzeigen sind nach § 19 Absatz 1 VVG die Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Nicht mehr und nicht weniger. Was nicht gefragt wurde, muss auch nicht von sich aus mitgeteilt werden — das ist der Grund, warum die Gesundheitsfragen so lang geworden sind. Wer einen Antrag stellt, sollte den Fragebogen deshalb neben die eigenen Behandlungsunterlagen legen und nicht neben die Erinnerung.

Was der Versicherer darf, und bei welchem Verschuldensgrad

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Absatz 2 VVG); bei grober Fahrlässigkeit allerdings nicht, wenn er den Vertrag bei Kenntnis auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte (§ 19 Absatz 4 VVG). Bei einfacher Fahrlässigkeit steht ihm der Rücktritt gerade nicht zu. In der Krankenversicherung sind seine übrigen Rechte zusätzlich beschränkt: Eine Krankheitskostenversicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann er nicht kündigen (§ 206 Absatz 1 VVG), und die Vertragsanpassung scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung nicht zu vertreten hat (§ 194 Absatz 1 Satz 3 VVG). Der Verschuldensgrad ist damit keine Nebenfrage, sondern die Frage, an der die Rechtsfolge hängt.

Die Monatsfrist und die Begründungspflicht

§ 21 Absatz 1 VVG bindet den Versicherer: Er muss seine Rechte binnen eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er sich stützt. Beides zusammen. Ein Schreiben, das die Umstände nicht benennt, ist keine wirksame Ausübung — und ein Schreiben nach Ablauf des Monats ebenfalls nicht. Wer solche Post bekommt, sollte zuerst auf das Datum und auf die Begründung sehen.

Die Ausschlussfristen

Nach § 21 Absatz 3 VVG erlöschen die Rechte des Versicherers grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss; in der Krankenversicherung sind es drei Jahre (§ 194 Absatz 1 Satz 4 VVG). Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, gilt sie nicht. Unberührt bleibt nach § 22 VVG die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung — sie folgt eigenen Regeln und ist nicht dasselbe wie der Rücktritt.

Warum das in der privaten Krankenversicherung schwerer wiegt

Anders als bei einer Sachversicherung lässt sich ein einmal verlorener Krankenversicherungsschutz nicht ohne Weiteres anderswo neu beschaffen: Ein neuer Antrag trifft auf dieselben Gesundheitsfragen, nur mit einem um Jahre höheren Eintrittsalter und um die inzwischen bekannten Diagnosen ergänzt. Sorgfalt beim Ausfüllen ist hier deshalb keine Formalie, sondern der eigentliche Schutz.

Normbezug

  • § 19 Absatz 1 VVG – Anzeigepflicht, Fragen in Textform
  • § 19 Absatz 2–4 VVG – Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung nach Verschuldensgrad
  • § 21 Absatz 1 VVG – Monatsfrist und Angabe der Umstände
  • § 21 Absatz 3 VVG, § 194 Absatz 1 Satz 4 VVG – Ausschlussfristen von drei und zehn Jahren in der Krankenversicherung
  • § 194 Absatz 1 Satz 3 VVG – keine Vertragsanpassung ohne Vertretenmüssen
  • § 206 Absatz 1 VVG – Kündigungsausschluss in der Krankenversicherung
  • § 22 VVG – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Stand: 19.09.2026. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.