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16.10.2026Jahresarbeitsentgeltgrenze: Anpassung nach § 6 SGB V und § 188 Abs. 4 SGB V
Inhalt
Stand: 16.10.2026
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet für Arbeitnehmer darüber, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie wird für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Den Betrag sucht man im Gesetzestext vergeblich: Für 2026 liegt die allgemeine Grenze bei 77.400 Euro im Jahr (6.450 Euro im Monat), die besondere Grenze bei 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro im Monat).
§ 6 Abs. 6 SGB V enthält die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und ihre jährliche Anpassung. § 6 Abs. 7 SGB V enthält daneben eine gesonderte Grenze. Endet die Versicherungspflicht, weil das Entgelt die Grenze übersteigt, regelt § 188 Abs. 4 SGB V, wie die Mitgliedschaft weiterläuft.
Wo der geltende Wert steht
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist keine feste Zahl im Gesetzestext. Sie wird für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Die amtliche Fundstelle ist die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres. Wer den Wert für ein bestimmtes Jahr braucht, sieht dort nach. Für 2026 setzt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V auf 77.400 Euro und die besondere nach § 6 Abs. 7 SGB V auf 69.750 Euro fest.
Für die übrigen Rechengrößen der Sozialversicherung gilt dasselbe: Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgröße und die Werte der gesetzlichen Rentenversicherung stehen in derselben Verordnung. Ein Text, der einen Betrag nennt, ohne das Jahr zu nennen, ist für eine Prüfung nicht brauchbar.
§ 6 Abs. 6 SGB V: die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
§ 6 Abs. 6 SGB V bestimmt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer und ihre jährliche Anpassung. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, also das Entgelt, das in einem Jahr voraussichtlich erzielt wird.
Übersteigt dieses Entgelt die Grenze, greift die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V. Bleibt es darunter, greift die Versicherungspflicht. Die Grenze wirkt damit wie eine Schwelle, die einmal im Jahr neu gezogen wird. Ein Beispiel: Wer 2026 regelmäßig 6.700 Euro brutto im Monat verdient und keine weiteren regelmäßigen Zahlungen erhält, kommt auf 80.400 Euro im Jahr und liegt damit über der allgemeinen Grenze von 77.400 Euro. Versicherungsfrei wird er dadurch aber nicht sofort, sondern erst nach den Regeln des § 6 Abs. 4 SGB V, die weiter unten beschrieben sind.
§ 6 Abs. 7 SGB V: die gesonderte Jahresarbeitsentgeltgrenze
§ 6 Abs. 7 SGB V enthält eine zweite Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Diese Grenze ist nicht mit der allgemeinen Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V identisch.
Welcher Betrag für ein Kalenderjahr gilt, steht in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung dieses Jahres.
Welche Grenze für Sie gilt
Zwei Fälle sind zu trennen. Fall eins: Sie waren am 31. Dezember 2002 nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zugleich privat krankenversichert; dann ist für Sie die allgemeine Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V maßgeblich. Fall zwei: Sie waren an diesem Stichtag wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert; dann kommt die gesonderte Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V in Betracht.
Welcher Fall vorliegt, lässt sich aus Unterlagen der Krankenkasse und aus älteren Entgeltabrechnungen ablesen. Diesen Einzelfall beurteilt der Artikel nicht.
Was § 6 Abs. 1 SGB V an die Grenze knüpft
§ 6 Abs. 1 SGB V knüpft die Versicherungsfreiheit an das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Vorschrift enthält mehrere Fallgruppen; die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine davon. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze, greift die Versicherungsfreiheit; bleibt es darunter, bleibt oder entsteht Versicherungspflicht.
Die Einordnung nimmt der Arbeitgeber vor und meldet das Ergebnis an die Krankenkasse. Die Entgeltabrechnung ist deshalb die erste Stelle, an der sich die Einordnung nachvollziehen lässt.
Ob und ab wann der Zugang zur privaten Krankenversicherung offensteht, hängt ebenfalls an § 6 SGB V; der Zugangsrechner führt durch diese Frage.
Endet die Versicherungspflicht: § 188 Abs. 4 SGB V
Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird – vorausgesetzt, das Entgelt übersteigt auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres. § 188 Abs. 4 SGB V regelt, was dann mit der Mitgliedschaft geschieht: Sie setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Der Austritt aus der freiwilligen Mitgliedschaft ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Er ist nur binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse zu erklären. Und er setzt den Nachweis einer anderweitigen Absicherung voraus. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft.
Ob ein Austritt im Einzelfall sinnvoll ist, sagt dieser Artikel nicht. Er beschreibt nur, was die Norm verlangt.
Was Sie prüfen können
- Sehen Sie in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des laufenden Jahres nach, welcher Wert für die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt. Nennen Sie beim Weitergeben immer das Jahr dazu.
- Vergleichen Sie diesen Wert mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, das in Ihrer Entgeltabrechnung angesetzt wird.
- Prüfen Sie, ob für Sie die allgemeine Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V oder die gesonderte Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V gilt. Ein Blick in ältere Unterlagen der Krankenkasse hilft dabei.
- Wenn die Versicherungspflicht endet: Lesen Sie den Hinweis Ihrer Krankenkasse vollständig und notieren Sie das Datum, das dort steht. Die Frist des § 188 Abs. 4 SGB V rechnet von diesem Hinweis.
- Halten Sie schriftlich fest, welche Frage offenbleibt. Wie die Grenzen anzuwenden sind, wenn Entgeltbestandteile im Jahr schwanken, ist damit nicht beantwortet; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt; § 6 Abs. 6 SGB V enthält die allgemeine Grenze, § 6 Abs. 7 SGB V eine gesonderte. Endet die Versicherungspflicht, setzt sich die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Stand: 16.10.2026
Dies ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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