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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Beamtinnen und Beamte: Beihilfe und der Anteil, der zu tragen bleibt

Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, ohne Rücksicht auf die Höhe der Bezüge. Was die Beihilfe trägt, was abzusichern bleibt und warum die Jahresarbeitsentgeltgrenze für diesen Weg keine Rolle spielt.

Worauf es ankommt

Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V sind Beamte, Richter und Soldaten versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für diesen Weg ohne Bedeutung.

Ein eigener Weg, nicht der gleiche mit anderen Zahlen

Für Angestellte entscheidet die Jahresarbeitsentgeltgrenze über den Zugang. Für Beamtinnen und Beamte entscheidet sie gar nichts: § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V knüpft die Versicherungsfreiheit an den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge, nicht an eine Einkommenshöhe. Wer im Zusammenhang mit der Beihilfe eine Einkommensgrenze genannt bekommt, sollte nachfragen, worauf sie sich bezieht.

Die Beihilfe trägt einen Teil – der Rest ist die eigentliche Frage

Die Beihilfe erstattet einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Anteil hängt vom Status und von der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ab und folgt aus Bundes- oder Landesrecht — er unterscheidet sich also je nach Dienstherr. Abzusichern ist der Teil, den die Beihilfe nicht trägt. Genau darauf sind beihilfeergänzende Tarife zugeschnitten; ein Tarif für Angestellte passt dazu nicht, weil er den ganzen Betrag absichert und damit an der Beihilfe vorbei.

Was sich mit dem Status ändert

Der Beihilfesatz ist nicht fest: Er kann sich ändern, wenn Kinder hinzukommen, wenn sich der Familienstand ändert oder mit dem Eintritt in den Ruhestand. Eine Absicherung, die diese Wechsel nicht mitgeht, sichert im ungünstigen Fall zu viel oder zu wenig. Welche Anpassungsmöglichkeiten ein Vertrag dafür vorsieht, steht in seinen Bedingungen und gehört vor dem Abschluss geklärt.

Anwärterinnen und Anwärter

Für die Zeit der Ausbildung gelten eigene Bedingungen, und die Entscheidung fällt hier früh — oft im ersten Monat des Dienstverhältnisses und ohne dass jemand darauf hinweist. Wer in dieser Phase steht, sollte den Beihilfesatz seines Dienstherrn und die Fristen kennen, bevor Fristen ablaufen.

Normbezug

  • § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V – Versicherungsfreiheit bei Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge
  • § 193 Absatz 3 VVG – Pflicht zur Versicherung
  • § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte (gilt nicht für die Beihilfe)

Stand: 10.09.2026. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.