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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Wann der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist

Über der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu liegen heißt nicht, sofort wechseln zu können. Warum die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, warum das zusätzlich an der Grenze des Folgejahres hängt und wo die Ausnahme liegt — mit den Absätzen des § 6 SGB V, an denen sich das entscheidet.

Worauf es ankommt

Wird die Grenze im Lauf einer bestehenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 Satz 1 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres — und nach Satz 2 auch dann nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze nicht übersteigt.

Der verbreitete Irrtum

„Ich verdiene jetzt über der Grenze, also kann ich wechseln.“ Dieser Satz ist in der Sache falsch, und er kostet Zeit. § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V macht versicherungsfrei, wer mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Wann diese Versicherungsfreiheit eintritt, steht aber nicht dort, sondern in Absatz 4 — und der verschiebt sie ans Jahresende.

Die Doppelbedingung des § 6 Absatz 4 SGB V

Satz 1 sagt: Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird. Wer im Februar eine Erhöhung bekommt, ist also nicht im März versicherungsfrei, sondern frühestens zum 1. Januar des Folgejahres. Satz 2 stellt eine zweite Bedingung daneben: Das gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze nicht übersteigt. Es kommt also auf zwei Grenzen an — die laufende und die des Folgejahres. Und die des Folgejahres steht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht fest.

Warum die zweite Bedingung mehr ist als eine Formalie

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgesetzt und ist zuletzt gestiegen. Wer nur knapp über der laufenden Grenze liegt, kann durch die Anhebung wieder darunter rutschen — dann bleibt die Versicherungspflicht bestehen, und zwar ohne dass sich am eigenen Gehalt etwas geändert hätte. Wer seine Planung auf den Wechsel zum Jahreswechsel stützt, sollte diesen Abstand kennen, bevor er andere Entscheidungen daran hängt.

Die Ausnahme, die den Unterschied macht: neue Beschäftigung

§ 6 Absatz 4 SGB V setzt eine bestehende Versicherungspflicht voraus — der Wortlaut sagt, die Versicherungspflicht „endet“. Wer eine Beschäftigung neu aufnimmt, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von vornherein über der Grenze liegt, wird nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unmittelbar versicherungsfrei: Es endet nichts, weil erst gar keine Pflicht entsteht. Zwischen der Gehaltserhöhung im laufenden Vertrag und dem Jobwechsel liegen damit unter Umständen mehr als zwölf Monate. Entscheidend ist, dass das Entgelt von Beginn an vereinbart über der Grenze liegt — eine erst in Aussicht gestellte Erhöhung ist etwas anderes als ein vereinbartes Entgelt.

Was „regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt“ umfasst

Maßgeblich ist nicht das, was am Jahresende auf der Lohnsteuerbescheinigung steht, sondern das regelmäßige Entgelt. Feste jährliche Zahlungen, auf die ein Anspruch besteht — etwa ein vertraglich zugesagtes 13. Gehalt —, zählen mit. Schwankende oder freiwillige Zahlungen ohne Anspruch in der Regel nicht. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte diese Abgrenzung vor allem anderen klären: Sie entscheidet über das Ergebnis, und sie steht im Arbeitsvertrag, nicht in der Gehaltsabrechnung.

Die niedrigere Grenze für Altfälle

Für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und bereits in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt nach § 6 Absatz 7 SGB V eine niedrigere Grenze. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen — wer 2002 gesetzlich versichert war, fällt nicht darunter, auch wenn er damals gut verdient hat.

Was der Zeitpunkt nicht beantwortet

Ob ein Wechsel sinnvoll ist, ist mit dem Zeitpunkt nicht beantwortet. Der Zugang ist die Vorfrage; die Entscheidung hängt an Gesundheitszustand, Familienplanung und der Frage, wie es im Alter weitergeht. Die Monate bis zum frühestmöglichen Termin sind der richtige Moment, diese Fragen zu klären — nicht die Zeit, sie verstreichen zu lassen.

Normbezug

  • § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V – Versicherungsfreiheit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • § 6 Absatz 4 SGB V – Ende der Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres
  • § 6 Absatz 6 SGB V – allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • § 6 Absatz 7 SGB V – besondere Grenze für am 31.12.2002 privat Versicherte
  • Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Stand: 10.09.2026. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.