Über der Grenze heißt noch nicht: jetzt
Der Zugang zur privaten Krankenvollversicherung entscheidet sich für Beschäftigte an der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Sie beträgt für das Jahr 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat; eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es dabei nicht. Wird die Grenze im Lauf einer bestehenden Beschäftigung überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 4 SGB V erst mit Ablauf des Kalenderjahres — und auch das nur, wenn das Entgelt zusätzlich die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze übersteigt. Für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits versicherungsfrei und privat vollversichert waren, gilt nach § 6 Absatz 7 SGB V eine niedrigere Grenze; sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt 2026 69.750 Euro im Jahr. Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Bezüge versicherungsfrei. Die Rechengrößen werden jedes Jahr durch Rechtsverordnung neu festgesetzt.
Der Rechner kennt bewusst keine Tarife und keine Beiträge. Ein Rechner, der die Beitragsentwicklung über Jahrzehnte hochrechnet, gibt eine Zahl aus, für die es keine Quelle gibt. Die Zahlen hier stammen aus einer Rechtsverordnung, die Regeln aus dem Gesetz – und beide werden jedes Jahr neu festgesetzt.
Quellen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Jahresarbeitsentgeltgrenze, Absatz 1, 4, 6, 7)
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Rechengrößen für das Jahr 2026)
- § 193 VVG – Versicherte Person, Pflicht zur Versicherung
- § 204 VVG – Tarifwechsel
- § 19 VVG – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Häufige Fragen
Was kostet mich der Zugangsrechner und eine Beratung?
Der Rechner ist für Sie kostenlos und verlangt keine Kontaktdaten, ein erstes Gespräch ebenso. Vergütet werde ich über die Courtage des Versicherers, wenn ein Vertrag zustande kommt; sie ist im Beitrag bereits enthalten.
Was passiert mit den Angaben, die ich in den Rechner eingebe?
Nichts. Der Rechner arbeitet vollständig in Ihrem Browser: Ihre Eingaben werden nicht übertragen, nicht gespeichert und nicht ausgewertet. Das gilt ausdrücklich auch für die Angabe zum Einkommen. Erst wenn Sie das Kontaktformular ausfüllen, verarbeite ich Ihre Angaben – zur Bearbeitung der Anfrage und, wenn Sie einen Haken setzen, zum Nachweis Ihrer Einwilligung.
Warum nennt der Rechner keine Tarife und keine Beiträge?
Weil er dann etwas anderes wäre. Sobald zwei Tarife nebeneinanderstehen, ist das ein Beratungsvorgang: § 60 VVG verlangt dafür eine Beratungsgrundlage in Textform, § 61 VVG eine Befragung und Beratung. Nichts davon lässt sich in einer Eingabemaske abbilden. Der Rechner beantwortet deshalb nur die Vorfrage – ob der Zugang offensteht und ab wann.
Ersetzt der Rechner die Prüfung meines Falls?
Nein. Er wendet die geltenden Rechengrößen auf die Angaben an, die Sie machen, und nennt die Vorschrift, aus der das Ergebnis folgt. Ob Ihr Entgelt im Sinne des Gesetzes „regelmäßig“ ist und was in Ihrem Arbeitsvertrag dazu steht, entscheidet dieser Vertrag – nicht der Rechner.