Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.
Themen
Vier Situationen, in denen die Normen entscheiden und nicht der Beitrag. Kein Marktüberblick, sondern die Absätze, an denen sich der einzelne Fall entscheidet.
Wann der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist
Über der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu liegen heißt nicht, sofort wechseln zu können. Warum die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, warum das zusätzlich an der Grenze des Folgejahres hängt und wo die Ausnahme liegt — mit den Absätzen des § 6 SGB V, an denen sich das entscheidet.
Der Rückweg in die gesetzliche Versicherung – und ab 55 die Sperre
Die private Krankenversicherung ist keine Entscheidung auf Zeit. Warum der Rückweg an Bedingungen hängt, und warum § 6 Absatz 3a SGB V ihn nach Vollendung des 55. Lebensjahres in aller Regel verschließt – die Norm, die vor dem Wechsel gelesen gehört, nicht danach.
Gesundheitsfragen: was anzuzeigen ist und was der Versicherer danach darf
Anzuzeigen ist, wonach in Textform gefragt wurde – nicht mehr. Was der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht tun darf, hängt am Verschuldensgrad, und seine Rechte sind befristet. Mit den Absätzen der §§ 19 bis 22 VVG, an denen sich das entscheidet.
Beamtinnen und Beamte: Beihilfe und der Anteil, der zu tragen bleibt
Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, ohne Rücksicht auf die Höhe der Bezüge. Was die Beihilfe trägt, was abzusichern bleibt und warum die Jahresarbeitsentgeltgrenze für diesen Weg keine Rolle spielt.