Zum Inhalt springen

Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Rücktritt wegen verletzter Anzeigepflicht: Fristen nach § 21 und § 194 VVG

Ein Schreiben des Versicherers liegt auf dem Tisch: Er fragt nach einer Behandlung, die im Antrag nicht stand, oder er erklärt den Rücktritt vom Vertrag. Häufig geht es um eine Angabe, die Jahre zurückliegt. Dann entscheiden zwei Fristen darüber, ob sich der Versicherer von dem Vertrag lösen kann.

Der Versicherer kann wegen einer verletzten Anzeigepflicht nur innerhalb eines Monats zurücktreten, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat (§ 21 Abs. 1 VVG). Daneben läuft eine zweite, längere Frist: Nach § 21 Abs. 3 VVG ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn seit der Schließung des Vertrags fünf Jahre verstrichen sind, es sei denn, der Versicherungsfall ist vorher eingetreten; in der Krankenversicherung beträgt diese Frist nach § 194 Abs. 1 VVG drei Jahre.

Woran der Rücktritt anknüpft: § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VVG

§ 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, bei der Schließung des Vertrags die Gefahrumstände anzuzeigen, die ihm bekannt sind und nach denen der Versicherer in Textform fragt. Diese Pflicht reicht bis zur Abgabe der Vertragserklärung. Danach besteht sie nur noch für neue Fragen, die der Versicherer vor der Annahme des Antrags in Textform stellt.

§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG knüpfen an eine Verletzung dieser Pflicht drei Rechte des Versicherers: Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Um den Rücktritt und seine Fristen geht es hier. Wie die Anzeigepflicht im Einzelnen aussieht, welche Fragen der Versicherer stellen darf und was eine vollständige Antwort ausmacht, steht auf der Seite Gesundheitsfragen und Anzeigepflicht.

§ 19 Abs. 3 VVG schließt den Rücktritt aus, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat; der Versicherer kann dann grundsätzlich nur mit einer Frist von einem Monat kündigen. Für eine private Krankheitskostenversicherung, mit der die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt wird, schließt § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG eine Kündigung durch den Versicherer jedoch aus. Außerdem gilt § 19 Abs. 4 VVG in der Krankenversicherung nicht, wenn Sie die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten haben (§ 194 Abs. 1 Satz 3 VVG). § 19 Abs. 4 VVG schließt Rücktritt bei grober Fahrlässigkeit und Kündigung aus, wenn der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte; auf sein Verlangen werden dann diese anderen Bedingungen Vertragsbestandteil. Nach § 19 Abs. 5 VVG bestehen diese Rechte nur, wenn der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat, und sie sind ausgeschlossen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt nach § 22 VVG unberührt. Für Versicherungsfälle vor dem Rücktritt bleibt der Versicherer nach § 21 Abs. 2 VVG zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht angezeigte Umstand für den Versicherungsfall nicht ursächlich war – außer bei Arglist.

Die Monatsfrist ab Kenntnis: § 21 Abs. 1 VVG

Nach § 21 Abs. 1 VVG muss der Versicherer den Rücktritt, ebenso wie Kündigung und Vertragsanpassung, innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist damit nicht der Tag, an dem eine nicht angezeigte Erkrankung bekannt wird, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt. Das Datum seines Schreibens ist damit nicht gleichzusetzen.

Für die eigene Zeitleiste heißt das: Notieren Sie das Datum auf dem Schreiben des Versicherers und das Datum des Eingangs. Beides kann auseinanderfallen. Wann genau ein Versicherer Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt, lässt sich pauschal nicht sagen. Wie das im Einzelnen auszulegen ist, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar. Liegt Ihnen ein Rücktrittsschreiben vor, lassen Sie es zeitnah im Einzelfall prüfen, etwa von einem Versicherungsberater oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Die Ausschlussfrist: § 21 Abs. 3 VVG und § 194 Abs. 1 VVG

Neben der Monatsfrist steht eine zweite Frist, die nicht an die Kenntnis, sondern an den Vertragsschluss anknüpft. Nach § 21 Abs. 3 VVG ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn seit der Schließung des Vertrags fünf Jahre verstrichen sind.

Krankenversicherung: drei Jahre nach § 194 Abs. 1 VVG

Für die Krankenversicherung setzt § 194 Abs. 1 VVG an die Stelle dieser fünf Jahre eine Frist von drei Jahren. Diese Frist läuft ab der Schließung des Vertrags. Ob der Versicherer innerhalb dieser Zeit von der Verletzung erfährt, ändert an ihrem Ablauf nichts. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der drei Jahre eingetreten sind, gilt der Ausschluss aber nicht.

Vorsatz und Arglist: zehn Jahre

§ 21 Abs. 3 VVG nennt für eine vorsätzliche oder arglistige Verletzung der Anzeigepflicht eine Frist von zehn Jahren. Diese Verlängerung greift nur, wenn die Verletzung mit Vorsatz oder Arglist erfolgte. Ob das im Einzelfall so ist, beurteilt dieser Artikel nicht.

Was dieser Artikel nicht beurteilt

Ob ein Rücktritt im Einzelfall wirksam ist, ob eine Frist eingehalten wurde und welche Folgen ein wirksamer Rücktritt für den Vertrag hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Dieser Artikel ordnet die Regel; er beurteilt Ihren Bescheid oder Ihr Schreiben nicht.

Die Fristen des § 21 VVG gelten nicht nur für den Rücktritt, sondern ebenso für Kündigung und Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 3 und 4 VVG. Unberührt bleibt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG.

Steht am Ende eine neue Tarifauswahl, fragt ein Versicherungsvermittler vor der Auswahl nach § 61 Abs. 1 VVG nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen, berät, begründet seinen Rat und dokumentiert das.

Was Sie prüfen können

  • Schreiben des Versicherers: Datum des Schreibens und Datum des Eingangs notieren. Die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG knüpft an die Kenntnis des Versicherers an.
  • Vertragsbeginn: Datum der Vertragserklärung und Datum der Annahme aus dem Versicherungsschein heraussuchen. Die Fristen des § 21 Abs. 3 VVG und des § 194 Abs. 1 VVG rechnen ab der Schließung des Vertrags.
  • Antragsunterlagen: die Fragen des Versicherers und Ihre Antworten zusammensuchen. Prüfen Sie, ob die Frage, um die es geht, in Textform gestellt wurde — die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG betrifft die Umstände, nach denen gefragt wird. Beantworten Sie Fragen vollständig und richtig.
  • Frühere Korrespondenz: Gab es bereits ein Schreiben, aus dem der Versicherer den Umstand entnehmen konnte? § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG schließt die Rechte des Versicherers aus, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
  • Fristen im Kalender: Notieren Sie zu beiden Fristen ein Enddatum, damit Sie den zeitlichen Verlauf nachvollziehen können.

Der Versicherer kann wegen einer verletzten Anzeigepflicht nur binnen eines Monats ab Kenntnis zurücktreten (§ 21 Abs. 1 VVG); daneben ist der Rücktritt nach Ablauf der Ausschlussfrist ausgeschlossen, die in der Krankenversicherung nach § 194 Abs. 1 VVG drei Jahre beträgt – außer für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind. Ob ein Rücktritt im Einzelfall wirksam ist, beurteilt dieser Artikel nicht.

Stand: 12.10.2026

Dieser Text ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung.