Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.
Veröffentlicht 05.11.2026Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar: Verordnung und § 188 Abs. 4 SGB V
Inhalt
Im Herbst erscheint die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das kommende Jahr. Wer als Angestellter knapp über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, merkt das im Januar: Der Wert, an dem die Versicherungsfreiheit hängt, ist dann ein anderer geworden. Ob der Status kippt, entscheidet sich an einer Zahl und an der Frage, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sie noch übersteigt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steht nicht im Gesetzestext. § 6 Abs. 6 SGB V ordnet an, dass sie jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu festgesetzt wird; den geltenden Wert enthält die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres. Maßgeblich ist deshalb nie eine Angabe ohne Jahreszahl, sondern die Grenze, die im laufenden Kalenderjahr gilt.
Warum die Grenze jährlich neu bestimmt wird
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Rechengröße. Sie knüpft an die Einkommensentwicklung an und wird deshalb nicht im Gesetzestext fortgeschrieben, sondern Jahr für Jahr neu bestimmt. In derselben Verordnung stehen weitere Werte, die die Sozialversicherung braucht, etwa die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße.
Für den Leser hat das eine praktische Folge: Wer prüfen will, ob er die Grenze überschreitet, braucht die Verordnung des laufenden Jahres. Eine Fassung, die vor zwei Jahren richtig war, sagt über den heutigen Maßstab nichts.
Was die Versicherungsfreiheit auslöst
Nach § 6 Abs. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Der Normtext spricht vom regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, nicht vom Betrag eines einzelnen Monats.
Daraus folgt für den Blick auf die Entgeltabrechnung: Eine Zulage, die von Januar an jeden Monat gezahlt wird, erhöht den Jahreswert. Eine einmalige Zahlung tut das nicht ohne Weiteres. Ob im Einzelfall eine Zusage, ein Bonus oder eine Sachleistung zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehört, lässt sich nur am konkreten Vertrag und an der Abrechnung prüfen; diesen Einzelfall beurteilt der Artikel nicht.
Der Stichtag ist der 1. Januar
Die Verordnung bestimmt die Werte für das kommende Kalenderjahr; sie gelten vom 1. Januar an. Zwischen dem Erscheinen im Herbst und dem Jahreswechsel ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Erst mit dem Jahresanfang wird die neue Grenze zum Maßstab.
Wer eine Entgeltabrechnung oder ein Schreiben der Krankenkasse liest, sollte deshalb auf das Kalenderjahr achten, auf das sich die Angabe bezieht. Ein im Dezember ausgestelltes Schreiben kann bereits das Folgejahr betreffen.
Wenn sich das Verhältnis zur Grenze ändert
Ob die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V noch trägt, entscheidet sich am Verhältnis zwischen dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Grenze. § 6 SGB V enthält daneben Regelungen für einzelne Fallgruppen. Ob eine davon einschlägig ist, lässt sich nur am konkreten Arbeitsverhältnis prüfen. Wie das im Einzelnen auszulegen ist, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar.
Umgekehrt gilt: Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird – aber nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Endet die Versicherungspflicht auf diesem Weg, greift § 188 Abs. 4 SGB V: Die Mitgliedschaft setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt.
Der Hinweis der Krankenkasse setzt die Frist in Gang
Die zwei Wochen laufen nicht ab dem 1. Januar, sondern ab dem Hinweis der Krankenkasse. Notieren Sie den Tag, an dem das Schreiben zugeht. Er ist der Bezugspunkt für die Frist, nicht das Datum im Briefkopf.
Der Austritt ist an einen Nachweis gebunden
§ 188 Abs. 4 SGB V verlangt für den Austritt einen Nachweis: Es ist zu belegen, dass anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. Fehlt dieser Nachweis, bleibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft. Welche Unterlagen genügen, benennt die Krankenkasse in ihrem Hinweis.
Was das für privat Versicherte bedeutet
Wer privat krankenversichert ist, weil das Einkommen über der Grenze lag, erlebt den Jahreswechsel als Rechengröße: Die Grenze, an der der eigene Status hängt, wird jährlich neu festgesetzt. Bleibt das regelmäßige Jahresentgelt unter der neuen Grenze, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein. Ab dem 55. Lebensjahr schließt § 6 Abs. 3a SGB V das unter weiteren Voraussetzungen aus, und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist innerhalb von drei Monaten eine Befreiung möglich. Mehr dazu steht auf der Seite zum Rückweg in die gesetzliche Versicherung.
Was Sie prüfen können
- Suchen Sie in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des laufenden Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze und vergleichen Sie sie mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt aus Ihrem Arbeitsvertrag oder Ihrer Entgeltabrechnung.
- Trennen Sie beim Vergleich regelmäßige und einmalige Entgeltbestandteile. Der Jahreswert entsteht aus dem, was dauerhaft gezahlt wird.
- Achten Sie bei jedem Schreiben Ihrer Krankenkasse auf das Zugangsdatum und markieren Sie die zwei Wochen im Kalender.
- Halten Sie den Nachweis über anderweitigen Krankenversicherungsschutz bereit, bevor Sie über einen Austritt nachdenken.
- Prüfen Sie getrennt, ob für Sie eine Befreiung nach § 8 SGB V in Betracht kommt. Das ist ein anderer Weg mit eigenen Fristen und nicht Gegenstand dieses Artikels.
Steht eine Tarifauswahl an, gilt § 61 Abs. 1 VVG: Ein Versicherungsvermittler fragt vor der Auswahl nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen, berät Sie, begründet seinen Rat und dokumentiert ihn. Eine Tarifempfehlung spricht dieser Artikel nicht aus.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Rechengröße, die zum 1. Januar jedes Jahres neu festgesetzt wird; den Wert enthält die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des Jahres. Endet die Versicherungspflicht, setzt sich die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.
Stand: 31.10.2026
Dies ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
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Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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