Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.
31.10.2026Neue Gesundheitsfragen nach der Antragsabgabe: § 19 Abs. 1 VVG
Inhalt
Sie haben den Antrag für eine private Krankenversicherung unterschrieben und fragen sich, ob Sie später noch Angaben nachreichen müssen. Oder der Versicherer meldet sich nach der Antragsabgabe mit einer weiteren Gesundheitsfrage. Beides hängt an einer Vorschrift, die den Zeitraum der Anzeigepflicht genau begrenzt.
Die Anzeigepflicht endet mit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Danach sind nur noch solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer im Nachgang zur Vertragserklärung in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Was die Anzeigepflicht bis zur Vertragserklärung verlangt
§ 19 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet Sie, bis zur Abgabe der Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Erfasst sind Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers über die Übernahme der Gefahr erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat.
Die Pflicht ist auf die Fragen bezogen, die der Versicherer in Textform stellt. Eine gestellte Frage ist wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten; das gilt auch für eine ausdrücklich gestellte Frage zu einer Erkrankung.
Was nach der Abgabe der Vertragserklärung gilt
Nach der Abgabe der Vertragserklärung besteht die Pflicht nur noch für Umstände, nach denen der Versicherer im Nachgang zur Vertragserklärung in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Vorschrift erfasst damit Nachfragen, die der Versicherer stellt, bevor er über den Antrag entscheidet.
Eine solche Nachfrage muss in Textform erfolgen. Eine mündliche oder telefonische Frage löst die Pflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht aus.
Daraus folgt auch: Eine Pflicht, von sich aus nachzumelden, sieht § 19 Abs. 1 VVG nicht vor. Erkranken Sie nach der Abgabe der Vertragserklärung neu, müssen Sie das nur angeben, wenn der Versicherer danach in Textform fragt. Wer eine Frage des Versicherers bewusst falsch oder unvollständig beantwortet oder einen offensichtlich entscheidenden Umstand gezielt verschweigt, um die Annahme zu erreichen, riskiert die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG mit § 123 BGB).
Ein Beispiel: Sie geben den Antrag am 1. März ab. Am 10. März stellt die Ärztin eine neue Diagnose. Am 20. März, bevor er den Antrag angenommen hat, schickt der Versicherer per E-Mail eine Rückfrage zu Ihren Arztbesuchen seit Antragstellung. Diese Frage beantworten Sie vollständig, also einschließlich der Diagnose vom 10. März. Kommt keine solche Nachfrage, besteht nach § 19 Abs. 1 VVG keine Pflicht, die Diagnose von sich aus zu melden.
Was Textform nach § 126b BGB bedeutet
Textform verlangt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax erfüllen das. Ein Telefonat erfüllt es nicht.
Was eine vergessene Angabe rechtlich bedeutet
§ 19 Abs. 2 bis 5 VVG regelt die Folgen einer verletzten Anzeigepflicht. Der Versicherer kann unter den dort genannten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung verlangen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt nach § 22 VVG daneben möglich.
Für die Krankenversicherung bestimmt § 194 Abs. 1 VVG eine Frist von drei Jahren anstelle der fünf Jahre des § 21 Abs. 3 VVG; bei Vorsatz oder Arglist bleibt es bei zehn Jahren.
Wie die einzelnen Voraussetzungen auszulegen sind, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar.
Was Sie prüfen können
- Notieren Sie das Datum, an dem Sie die Vertragserklärung abgegeben haben. Es markiert den Übergang von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG zu § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG.
- Legen Sie den Fragenkatalog des Versicherers und Ihre Antworten zusammen ab. So lässt sich später nachvollziehen, welche Frage gestellt und welche Antwort gegeben wurde.
- Prüfen Sie bei jeder Nachfrage nach der Antragsabgabe, ob sie in Textform kam. Eine telefonische Nachfrage erfüllt § 126b BGB nicht.
- Antworten Sie auf eine Nachfrage vollständig und wahrheitsgemäß. Bitten Sie bei unklarem Wortlaut um eine schriftliche Präzisierung, bevor Sie antworten.
- Bewahren Sie den Zugang der Nachfrage auf, etwa als Ausdruck oder in einem Postfach, das den Eingang dokumentiert.
Wie Sie Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten, lesen Sie unter Gesundheitsfragen und Anzeigepflicht.
Steht nach der Beantwortung der Fragen eine Tarifauswahl an, hat ein Versicherungsvermittler nach § 61 Abs. 1 VVG, soweit dafür Anlass besteht, nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen zu fragen, Sie zu beraten, seinen Rat zu begründen und das zu dokumentieren.
Die Anzeigepflicht reicht bis zur Abgabe der Vertragserklärung. Danach sind nur noch neue Fragen zu beantworten, die der Versicherer in Textform stellt (§ 19 Abs. 1 VVG).
Stand: 26.10.2026
Dies ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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