Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.
13.10.2026Familienversicherung Kind: Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V
Stand: 11.10.2026
Die Krankenkasse teilt mit, dass Ihr Kind nicht in die Familienversicherung aufgenommen wird. Oder Sie füllen den Fragebogen zur Familienversicherung aus und stoßen auf die Frage nach dem Einkommen des anderen Elternteils. Beides führt zu § 10 Abs. 3 SGB V.
§ 10 Abs. 3 SGB V schließt die Familienversicherung des Kindes aus, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und dieses Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ordnet die Vorschrift den Ausschluss nicht an.
Woran Absatz 3 anknüpft
§ 10 Abs. 1 SGB V regelt die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Familienangehörige von Mitgliedern familienversichert sind; die Altersgrenzen für Kinder stehen in § 10 Abs. 2 SGB V. § 10 Abs. 3 SGB V setzt darauf auf: Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Kind nicht familienversichert, wenn der Ausschluss greift.
Der Ausschluss knüpft damit nicht an die Person des Kindes an, sondern an die Verhältnisse des anderen Elternteils. „Mitglied“ im Sinne des Absatzes 3 ist der gesetzlich versicherte Elternteil, bei dem das Kind familienversichert werden soll. Absatz 3 setzt voraus, dass die Eltern miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sind die Eltern nicht verheiratet, greift der Ausschluss nach seinem Wortlaut nicht.
Erste Voraussetzung: keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
Die erste Voraussetzung betrifft die Mitgliedschaft des anderen Elternteils. Ist der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, greift der Ausschluss nicht — egal, wie hoch sein Einkommen ist.
Auf die Art einer anderweitigen Absicherung kommt es nach dem Wortlaut nicht an. Maßgeblich ist allein, dass keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Zweite Voraussetzung: Gesamteinkommen über ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die zweite Voraussetzung ist eine Einkommensgrenze. Der Normtext vergleicht das Gesamteinkommen des anderen Elternteils mit einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, gerechnet auf den Monat. Den Bruchteil nennt das Gesetz selbst; einen Euro-Betrag nennt es nicht.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in § 6 Abs. 6 SGB V bestimmt und jährlich angepasst. Den für ein Kalenderjahr geltenden Wert weist die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung dieses Jahres aus. Rechnen Sie deshalb nicht mit einem Betrag aus einem älteren Vordruck, sondern mit dem Wert, den die Verordnung für das Jahr ausweist, um das es geht.
Was zum Gesamteinkommen zählt, steht nicht in § 10 SGB V, sondern in § 16 SGB IV: Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Wie einzelne Einkünfte im Einzelfall anzusetzen sind, beurteilt dieser Artikel nicht.
Dritte Voraussetzung: Gesamteinkommen höher als das des Mitglieds
Die dritte Voraussetzung ist ein Vergleich der beiden Einkommen. Das Gesamteinkommen des anderen Elternteils muss regelmäßig höher sein als das Gesamteinkommen des Mitglieds, also des Elternteils, bei dem das Kind familienversichert werden soll. Verdient das Mitglied mehr, greift der Ausschluss nicht.
Die zweite und die dritte Voraussetzung sind nebeneinander zu prüfen. Ein Überschreiten der Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V allein genügt nicht, wenn das Mitglied das höhere Einkommen hat.
Das Wort „regelmäßig“ im Normtext
Der Normtext verlangt, dass die Einkommensverhältnisse regelmäßig bestehen. Einmalige Einnahmen und einmalige Spitzen tragen diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres. Wie das im Einzelnen auszulegen ist, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar.
Was der Ausschluss bedeutet — und was nicht
Ist der Ausschluss erfüllt, sieht das Gesetz die Familienversicherung des Kindes über dieses Mitglied nicht vor. Für diesen Fall nennt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V einen eigenen Weg: Das Kind kann der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten, wenn es selbst oder der Elternteil, über den es familienversichert wäre, die dort genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Den Beitritt muss man der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzeigen – nach dem Ende der Versicherung oder nach der Geburt des Kindes (§ 9 Abs. 2 SGB V). Daneben kommt eine private Krankenversicherung des Kindes in Betracht. Ist ein Elternteil privat krankenversichert, muss sein Versicherer das Neugeborene nach § 198 VVG ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern – höchstens im Umfang des Schutzes dieses Elternteils –, wenn es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird. Welcher Weg im Einzelfall passt, beurteilt dieser Artikel nicht. Ob Sie selbst als Elternteil in die private Krankenversicherung wechseln dürfen, hängt unter anderem von § 6 SGB V ab; der Zugangsrechner führt durch diese Voraussetzungen.
Was Sie prüfen können
- Notieren Sie das Datum des Schreibens und den Tag, an dem die Familienversicherung geendet hat oder das Kind geboren wurde. Für einen freiwilligen Beitritt läuft ab dem Ende der Versicherung oder ab der Geburt eine Frist von drei Monaten (§ 9 Abs. 2 SGB V).
- Lesen Sie das Schreiben der Krankenkasse genau. Notieren Sie, auf welchen Absatz sich die Entscheidung stützt und welche Tatsachen die Kasse zugrunde legt.
- Stellen Sie die Einkünfte des anderen Elternteils für den Zeitraum zusammen, den die Kasse betrachtet: Einkommensteuerbescheide, Lohnabrechnungen, Gewinnermittlungen.
- Vergleichen Sie beide Gesamteinkommen. Rechnen Sie die Grenze mit dem Wert nach, den die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das betreffende Jahr ausweist.
- Prüfen Sie, ob die Einkünfte tatsächlich regelmäßig anfallen oder ob einmalige Posten enthalten sind. Markieren Sie diese im Zahlenwerk.
- Fragen Sie bei der Kasse nach, welche Unterlagen sie für die Prüfung benötigt und welchen Zeitraum sie heranzieht.
§ 10 Abs. 3 SGB V schließt die Familienversicherung eines Kindes nur aus, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt und regelmäßig höher ist als das des Mitglieds. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, beurteilt dieser Artikel nicht.
Stand: 11.10.2026 — dieser Text ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.