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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Beitragsanpassung in der PKV: Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. 1. Die Mitteilung: was drinstehen muss und ab wann sie wirkt
  2. 2. Die Voraussetzungen: der auslösende Faktor
  3. 3. Die Berechnung: wie hoch der neue Beitrag ist
  4. 4. Der Treuhänder
  5. In fünf Schritten prüfen

Sie haben ein Schreiben Ihres Versicherers in der Hand: Die Prämie für Ihre Krankenversicherung soll sich ändern, ein neuer Betrag steht darin und ein Datum, ab dem er gelten soll. Ob das so stimmt, hängt an vier verschiedenen Fragen, die man auseinanderhalten sollte: der Mitteilung, den Voraussetzungen, der Berechnung und der Zustimmung des Treuhänders.

1. Die Mitteilung: was drinstehen muss und ab wann sie wirkt

Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe folgt. Die Mitteilung ist also keine reine Zahlungsaufforderung: Sie muss den neuen Beitrag nennen und die Gründe, auf denen er beruht.

Maßgeblich ist, wann Ihnen die Mitteilung zugeht, nicht das Datum im Briefkopf. Ein Beispiel:

  • Das Schreiben geht Ihnen am 20. Oktober zu.
  • Der erste Monat, der auf die Mitteilung folgt, ist der November.
  • Der zweite Monat ist der Dezember. Zu seinem Beginn, also am 1. Dezember, wird die Neufestsetzung frühestens wirksam.
  • Geht dasselbe Schreiben erst am 3. November zu, verschiebt sich der früheste Zeitpunkt auf den 1. Januar.

2. Die Voraussetzungen: der auslösende Faktor

Eine Neufestsetzung ist nur zulässig, wenn ein auslösender Faktor vorliegt. Der Versicherer muss mindestens jährlich vergleichen, ob die tatsächlich erforderlichen Leistungen von den kalkulierten abweichen (§ 155 Abs. 3 VAG) und ob sich die Sterbewahrscheinlichkeiten verändert haben (§ 155 Abs. 4 VAG). Das Gesetz nennt dafür Schwellenwerte: bei den Leistungen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern die Bedingungen keinen geringeren Wert vorsehen, bei den Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 Prozent. Die Abweichung darf außerdem nicht nur als vorübergehend anzusehen sein.

Die Schwellenwerte sind allerdings nur der Auslöser. Sie sind keine vollständige Prüfformel, mit der sich eine Anpassung von außen nachrechnen ließe.

3. Die Berechnung: wie hoch der neue Beitrag ist

Ist eine Anpassung ausgelöst, wird die Prämie neu kalkuliert. Dabei werden die Rechnungsgrundlagen nach versicherungsmathematischen Vorschriften überprüft. Wie stark sich Ihr Beitrag ändert, ist deshalb eine andere Frage als die, ob die Anpassung überhaupt ausgelöst wurde. Aus dem Schreiben allein lässt sich die Berechnung nicht nachvollziehen.

4. Der Treuhänder

Die Neufestsetzung ist keine Entscheidung des Versicherers allein. Nach § 203 Abs. 2 VVG bedarf sie der Zustimmung eines Treuhänders, der nach § 157 VAG nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Versicherer stehen darf. Nach § 155 Abs. 1 VAG prüft der Treuhänder, ob die Berechnung der Prämien mit den Rechtsvorschriften in Einklang steht. Viele Schreiben erwähnen diese Zustimmung; vorgeschrieben ist das nicht.

In fünf Schritten prüfen

  1. Zugang notieren: Halten Sie das Datum fest, an dem das Schreiben bei Ihnen eingegangen ist.
  2. Beginn und Höhe prüfen: Zählen Sie wie im Beispiel nach, ab welchem Monatsersten der neue Betrag frühestens gilt, und vergleichen Sie das mit dem Datum im Schreiben. Prüfen Sie anhand Ihrer Unterlagen, welcher Tarif betroffen ist und welche Prämie bisher galt.
  3. Gründe nachvollziehen: Nennt das Schreiben die maßgeblichen Gründe, also welcher auslösende Faktor angenommen wird? Fehlt die Begründung oder ist sie unklar, bitten Sie den Versicherer schriftlich um Erläuterung.
  4. Weitergehende Prüfung erwägen: Ob der Faktor tatsächlich vorlag, ob richtig gerechnet wurde und ob der Treuhänder zugestimmt hat, hängt an Unterlagen, die Ihnen nicht vorliegen. Eine Prüfung darüber hinaus ist nur mit fachlicher Unterstützung möglich.
  5. Fachkundigen Rat einholen: Bei Zweifeln, etwa an der Begründung oder an früheren Anpassungen, wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Versicherungsrecht.

Wenn Sie nach einer Neufestsetzung überlegen, ob und wann ein Wechsel in Betracht kommt, finden Sie das auf der Seite Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel.

Diese Seite empfiehlt keinen Tarif. Wenn Sie vor einer Tarifauswahl stehen: Ein Versicherungsvermittler fragt nach § 61 Abs. 1 VVG nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen, berät Sie, begründet seinen Rat und dokumentiert ihn.

Quellen: Versicherungsvertragsgesetz § 203 Abs. 2 und 5, § 61 Abs. 1 · Versicherungsaufsichtsgesetz § 155 Abs. 1, 3 und 4, § 157 Abs. 1 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 15.10.2026). Stand: 15.10.2026

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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