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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Beitragsanpassung: der auslösende Faktor nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. Der auslösende Faktor nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG
  2. Der Treuhänder nach § 203 Abs. 2 VVG und § 155 Abs. 1 VAG
  3. Die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG
  4. Was die Mitteilung nicht enthält
  5. Beitragsanpassung und Tarifwechsel sind zwei Vorgänge
  6. Was Sie prüfen können

Der Brief nennt einen neuen Beitrag und ein Datum, ab dem er gelten soll. Darunter stehen zwei, drei Zeilen Begründung, manchmal nur ein allgemeiner Hinweis auf höhere Kosten. Ob die Anpassung einen Anlass hat, den das Gesetz verlangt, lässt sich an zwei getrennten Stellen nachlesen.

Eine Beitragsanpassung in der Krankenversicherung setzt einen auslösenden Faktor nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG voraus und wird nach § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt. Der auslösende Faktor beschreibt, warum neu gerechnet werden darf. Die Mitteilung beschreibt, was sich daraus für Ihren Beitrag ergibt. Beides sind getrennte Prüfschritte, und keiner ersetzt den anderen.

Der auslösende Faktor nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG

Der Begriff steht nicht im VVG, sondern im Versicherungsaufsichtsgesetz. § 155 Abs. 3 und 4 VAG regeln, wann ein auslösender Faktor vorliegt. Absatz 3 vergleicht die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen, Absatz 4 die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Erst wenn die Abweichung eine Schwelle überschreitet, ist eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Neufestsetzung ausgelöst.

Die Schwellen stehen im VAG selbst: bei den Versicherungsleistungen mehr als 10 Prozent, sofern die Versicherungsbedingungen keinen geringeren Prozentsatz vorsehen, bei den Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 Prozent. Welcher der beiden Absätze einschlägig ist, hängt davon ab, welche dieser beiden Rechnungsgrundlagen die Schwelle überschritten hat. Kosten oder Rechnungszins lösen für sich allein keine Anpassung aus. Achten Sie beim Nachlesen darauf, welcher der beiden Absätze gemeint ist; sie sind nicht austauschbar.

Der auslösende Faktor ist ein Rechenergebnis, keine Erzählung. Er sagt nichts darüber, ob die Neufestsetzung richtig gerechnet ist, und nichts darüber, ob sie Ihnen gegenüber wirksam ist. Ob eine konkrete Anpassung wirksam ist, beurteilt dieser Artikel nicht.

Der Treuhänder nach § 203 Abs. 2 VVG und § 155 Abs. 1 VAG

§ 155 Abs. 1 VAG und § 203 Abs. 2 VVG nennen den Treuhänder. Er prüft die Neufestsetzung, bevor sie Ihnen mitgeteilt wird. Seine Prüfung ersetzt keine Begründung gegenüber Ihnen; die verlangt § 203 Abs. 5 VVG.

Was der Treuhänder geprüft hat, steht nicht in dem Schreiben, das Sie erhalten. Ob und in welchem Umfang darüber Auskunft erteilt wird, regelt § 203 Abs. 5 VVG nicht.

Die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG

§ 203 Abs. 5 VVG verlangt zwei Bestandteile: die Neufestsetzung selbst und die maßgeblichen Gründe. Die Mitteilung muss also nicht nur den neuen Beitrag nennen, sondern auch, warum neu festgesetzt wurde.

Neufestsetzung und maßgebliche Gründe

Prüfen Sie, ob beides im Schreiben steht: ein neuer Beitrag und eine Begründung, die auf den auslösenden Faktor eingeht. Ein allgemeiner Satz über höhere Kosten nennt noch keinen auslösenden Faktor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19) muss die Mitteilung angeben, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten – die Veränderung die Anpassung ausgelöst hat; um wie viel sie sich verändert hat, muss sie nicht nennen. Ob eine konkrete Mitteilung ausreicht, beurteilt dieser Artikel nicht.

Wirkung zum Beginn des zweiten Folgemonats

Die Neufestsetzung wirkt nach § 203 Abs. 5 VVG zum Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung folgt. Fällt die Mitteilung in den Oktober, ist der November der erste Folgemonat; der neue Beitrag gilt ab dem ersten Tag des Dezember. Vergleichen Sie dieses Datum mit dem Datum im Schreiben. Es ist der einzige Zeitpunkt, den Sie ohne eigene Rechnung nachvollziehen können.

Was die Mitteilung nicht enthält

Die Mitteilung nennt das Ergebnis, nicht die Rechnung. § 203 Abs. 5 VVG verlangt Neufestsetzung und maßgebliche Gründe, nicht die Offenlegung der Kalkulation. Wer die Anpassung nachrechnen will, kommt mit dem Schreiben allein nicht weiter. Ob daneben ein Auskunftsanspruch besteht, sagt § 203 Abs. 5 VVG nicht; diese Frage bleibt hier offen.

Beitragsanpassung und Tarifwechsel sind zwei Vorgänge

Die Beitragsanpassung ändert den Beitrag im bestehenden Vertrag. Ein Tarifwechsel ist ein anderer Vorgang und folgt § 204 Abs. 1 VVG. Daneben können Sie nach § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. Ersetzt der Vertrag die gesetzliche Krankenversicherung, wird die Kündigung nur wirksam, wenn Sie lückenlosen Anschlussschutz bei einem anderen Versicherer nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG). Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer gehen Alterungsrückstellungen ganz oder teilweise verloren, und es können neue Gesundheitsfragen anstehen. Wann ein Wechsel in Betracht kommt, behandelt die Seite Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihren Wünschen und Bedürfnissen ab und ist keine Frage, die dieser Artikel beantwortet.

Was Sie prüfen können

  • Notieren Sie das Datum, an dem die Mitteilung bei Ihnen eingegangen ist, und das Datum, ab dem der neue Beitrag gelten soll. Rechnen Sie den zweiten Folgemonat nach § 203 Abs. 5 VVG gegen.
  • Markieren Sie im Schreiben die Stelle mit der Neufestsetzung und die Stelle mit den maßgeblichen Gründen. Fehlt eine der beiden Angaben, halten Sie das schriftlich fest.
  • Schlagen Sie § 155 Abs. 3 und 4 VAG sowie die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) nach und notieren Sie, welcher Absatz in Ihrer Mitteilung genannt wird.
  • Legen Sie die Mitteilung zu Ihrem Vertrag. Sie brauchen sie, wenn Sie später nachfragen oder den Vorgang mit einem früheren Schreiben vergleichen wollen.
  • Prüfen Sie, ob das Schreiben einen Tarif nennt, den Sie nicht zuordnen können. Dann liegt eine Rückfrage beim Versicherer nahe.

Steht für Sie eine Tarifauswahl an, gilt § 61 Abs. 1 VVG: Ein Versicherungsvermittler fragt vor der Auswahl nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen, berät Sie, begründet seinen Rat und dokumentiert das. Dieser Artikel empfiehlt keinen Tarif.

Eine Beitragsanpassung braucht einen auslösenden Faktor nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG und eine Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG, die Neufestsetzung und maßgebliche Gründe nennt. Ob eine konkrete Anpassung wirksam ist, beurteilt dieser Artikel nicht.

Stand: 25.10.2026 — dieser Text ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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