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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V: Frist, Wirkung und Nachweis

Sie haben Post von Ihrer Krankenkasse: Darin steht, dass für Sie ab einem bestimmten Datum Versicherungspflicht besteht. Vielleicht ist das neu für Sie, vielleicht war bis dahin nicht klar, dass das eigene Arbeitsentgelt dabei eine Rolle spielt. Dann stellt sich die Frage, ob Sie sich davon befreien lassen können — und bis wann ein solcher Antrag gestellt werden kann.

Stand: 10.10.2026

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in § 8 SGB V geregelt. Nach § 8 Absatz 2 SGB V ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst erst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden und wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Wer sich befreien lassen kann: die Gründe in § 8 Absatz 1 SGB V

§ 8 Absatz 1 Satz 1 SGB V nennt die Befreiungsgründe in den Nummern 1 bis 7 (einschließlich 1a und 2a). Erfasst sind nicht nur Beschäftigte: Die Nummern betreffen die Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V), den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (Nummer 1a), eine nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (Nummer 2), die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während einer Pflege- oder Familienpflegezeit (Nummer 2a), die Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger (Nummer 3), den Rentenantrag oder Rentenbezug (Nummer 4), die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (Nummer 5), die Beschäftigung als Arzt im Praktikum (Nummer 6) und die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (Nummer 7). Jede Nummer hat eigene Voraussetzungen. Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB V setzt das Recht auf Befreiung nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V)

§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfasst, wer wegen einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 SGB V versicherungspflichtig wird – typischerweise, weil die Grenze zum 1. Januar steigt und das eigene regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sie nicht mehr übersteigt. Das Überschreiten der Grenze ist dagegen kein Befreiungsgrund: Wer mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Grenze liegt, ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfrei; eine bestehende Versicherungspflicht endet dann nach § 6 Absatz 4 SGB V in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres.

Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt nach § 6 Absatz 7 SGB V eine eigene, niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die sich ebenfalls jährlich ändert. Auch eine Änderung dieser Grenze nennt § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V als Befreiungsgrund.

Weitere Gründe (Nummern 1a bis 7)

Einen Befreiungsgrund „Wegfall einer anderen Absicherung im Krankheitsfall“ kennt § 8 Absatz 1 SGB V nicht. Die übrigen Nummern knüpfen an bestimmte Lebenslagen an, etwa an Teilzeit während der Elternzeit (Nummer 2), an die Herabsetzung der Arbeitszeit nach mindestens fünf Jahren Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Nummer 3) oder an den Rentenantrag (Nummer 4). In den Fällen der Nummern 2 und 2a erstreckt sich die Befreiung nur auf die Elternzeit, die Freistellung oder die Familienpflegezeit.

Die Frist: drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht

§ 8 Absatz 2 SGB V setzt die Frist auf drei Monate. Sie beginnt mit dem Beginn der Versicherungspflicht und nicht mit dem Tag, an dem das Schreiben der Krankenkasse zugeht. Maßgeblich ist also das Datum, das die Kasse als Beginn der Versicherungspflicht führt.

Die drei Monate sind eine Frist, keine Bearbeitungszeit. Was gilt, wenn der Antrag erst nach Ablauf dieser drei Monate bei der Krankenkasse eingeht, lässt der Absatz offen. Wie das im Einzelnen auszulegen ist, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar.

Wirkung der Befreiung: ab Beginn der Versicherungspflicht oder ab dem Folgemonat

Nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SGB V wirkt die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Nur dann erfasst sie auch den Zeitraum zwischen dem Beginn der Versicherungspflicht und dem Antrag. Wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen, wirkt sie erst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Derselbe Absatz sagt, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Eine einmal wirksam gewordene Befreiung bindet also. Ob Sie den Antrag stellen, ist eine Entscheidung, die dieser Artikel nicht bewertet.

Der Nachweis der anderweitigen Absicherung nach § 8 Absatz 2 SGB V

Nach § 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V wird die Befreiung nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Der Nachweis ist gegenüber der Krankenkasse zu führen. Welche Unterlagen die Kasse verlangt, steht nicht im Gesetz; das Verfahren teilt die Kasse mit.

Was eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall inhaltlich abdecken muss, sagt § 8 Absatz 2 SGB V nicht ausdrücklich. Wie das im Einzelnen auszulegen ist, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze: warum hier kein Betrag steht

§ 6 Absatz 6 SGB V umschreibt, welche Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht maßgeblich ist. Der aktuell geltende Betrag steht nicht im Gesetzestext; § 6 Absatz 6 Satz 1 SGB V nennt nur den Ausgangswert für das Jahr 2003. Der geltende Wert ändert sich nach § 6 Absatz 6 Satz 2 SGB V zum 1. Januar eines jeden Jahres und steht in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres. Wer den geltenden Wert braucht, liest dort nach — nicht in diesem Artikel und nicht in einem älteren Schreiben.

Ob und ab wann eine private Krankenversicherung zugänglich ist, prüft der Zugangsrechner.

Was Sie prüfen können

  1. Notieren Sie das Datum, das die Krankenkasse als Beginn der Versicherungspflicht führt. Rechnen Sie drei Monate ab diesem Datum — nicht ab dem Datum des Schreibens.
  2. Ordnen Sie Ihren Fall einem der Gründe aus § 8 Absatz 1 SGB V zu und schreiben Sie ihn in einem Satz auf.
  3. Legen Sie den Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall bereit, den § 8 Absatz 2 SGB V verlangt.
  4. Stellen Sie den Antrag bei der Krankenkasse und behalten Sie einen Beleg über den Eingang.
  5. Halten Sie schriftlich fest, dass eine wirksame Befreiung nicht widerrufen werden kann.
  6. Prüfen Sie, ob für Sie die eigene, fortbestehende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V in Betracht kommt.

Ob ein Antrag in Ihrer Lage sinnvoll ist, beurteilt dieser Artikel nicht. Steht für Sie eine Tarifauswahl an, gilt: Ein Versicherungsvermittler hat Sie nach § 61 Abs. 1 VVG nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten, die Gründe für seinen Rat anzugeben und das zu dokumentieren, soweit nach der Schwierigkeit der Versicherung oder nach Ihrer Person und Situation dafür Anlass besteht.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht richtet sich nach § 8 SGB V. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wirkt auf diesen Beginn zurück, wenn bis dahin keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst ab dem Kalendermonat nach der Antragstellung; sie kann nicht widerrufen werden und wird nur mit dem Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam.

Stand: 10.10.2026

Dies ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung.