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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. Die zwei Schritte des § 257 Abs. 2 SGB V
  2. Welcher Beitrag die Grundlage bildet
  3. Die Obergrenze: drei Größen, keine feste Zahl
  4. Wo die Werte amtlich stehen
  5. Was § 257 Abs. 2 SGB V nicht regelt
  6. Was Sie prüfen können

Sie sind beschäftigt und privat krankenversichert. Auf Ihrer Abrechnung finden Sie einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag, und Sie wollen nachrechnen, wie er zustande kommt. Die Rechenregel steht in § 257 Abs. 2 SGB V.

Stand: 17.10.2026

Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, den Sie für Ihre private Krankenversicherung selbst zu tragen haben. Er zahlt aber höchstens die Hälfte des Beitrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf Ihr Arbeitsentgelt ergäbe – gerechnet höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei den meisten privat versicherten Beschäftigten liegt das Entgelt über dieser Grenze; dann ist die Grenze der Maßstab. Beides steht in § 257 Abs. 2 SGB V.

Die zwei Schritte des § 257 Abs. 2 SGB V

Die Vorschrift nennt zwei Beträge und verbindet sie mit einem Höchstmaß.

  1. Erster Betrag: die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu tragen hat.
  2. Zweiter Betrag: die Hälfte des Gesamtbeitrags, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf Ihr Arbeitsentgelt ergäbe, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Versicherungspflicht zugrunde zu legen wären.

Der zweite Betrag ist die Obergrenze. Gezahlt wird der niedrigere der beiden Beträge. Ist Ihr eigener Beitrag niedrig, entspricht der Zuschuss der Hälfte dieses Beitrags. Ist er hoch, greift die Obergrenze, und der Zuschuss bleibt unter der Hälfte Ihres Beitrags.

Welcher Beitrag die Grundlage bildet

§ 257 Abs. 2 SGB V knüpft an den Beitrag an, den der Beschäftigte selbst zu tragen hat. Maßgeblich ist damit der Beitrag zur privaten Krankenversicherung, den Sie aus Ihrem Entgelt aufbringen, nicht ein Betrag, den ein Dritter trägt.

Der Zuschuss ist an das Beschäftigungsverhältnis gebunden. Er wird vom Arbeitgeber gezahlt und mindert den Betrag, den Sie selbst für die Krankenversicherung aufwenden.

Die Obergrenze: drei Größen, keine feste Zahl

Die Obergrenze ist im Gesetz nicht als Betrag genannt. Sie ergibt sich aus drei Größen:

  • Ihrem Arbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • dem allgemeinen Beitragssatz,
  • dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung regelt § 223 SGB V; nach dessen Absatz 4 liegt sie im Jahr 2027 um 3.600 Euro über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Den Betrag setzt die Bundesregierung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung gesondert fest. Den allgemeinen Beitragssatz legt § 241 SGB V fest. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a Abs. 2 SGB V im Bundesanzeiger bekannt. Hätten Sie bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld, wird statt des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V angesetzt.

Weil diese Größen sich ändern können, ändert sich auch die Obergrenze. Ein Betrag aus einem früheren Jahr sagt über das laufende Jahr nichts.

Wo die Werte amtlich stehen

Die Beitragsbemessungsgrenze für ein Kalenderjahr steht in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung dieses Jahres. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz finden Sie in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger nach § 242a Abs. 2 SGB V. Beide Angaben gelten für ein Kalenderjahr; für das folgende Jahr werden sie neu festgesetzt.

Was § 257 Abs. 2 SGB V nicht regelt

Die Vorschrift betrifft die private Krankenversicherung. Für die private Pflege-Pflichtversicherung enthält das Elfte Buch Sozialgesetzbuch eine eigene Regelung; dieser Artikel behandelt sie nicht.

Der Zuschuss setzt ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Für Beihilfeberechtigte gilt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht; die Beteiligung an den Krankenversicherungskosten ist dort beamtenrechtlich geregelt und unterscheidet sich zwischen den Ländern. Ob ein Beihilfeberechtigter den Zuschuss gleichwohl verlangen kann, lässt dieser Artikel offen. Zur Beihilfe und zur privaten Absicherung von Beamten finden Sie hier weitere Hinweise: Beihilfe und PKV für Beamte.

Was Sie prüfen können

  • Sehen Sie auf Ihrer Abrechnung nach, ob der Zuschuss ausgewiesen ist und ob er der Hälfte Ihres Beitrags entspricht.
  • Ist er niedriger, prüfen Sie, ob die Obergrenze greift. Dann liegt der Zuschuss rechnerisch unter der Hälfte Ihres Beitrags.
  • Rechnen Sie mit den Werten des laufenden Jahres: Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, Zusatzbeitragssatz aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
  • Fragen Sie beim Arbeitgeber nach, welche Werte der Berechnung zugrunde gelegt wurden.
  • Prüfen Sie nach einer Beitragsänderung Ihres Versicherers und nach dem Jahreswechsel, ob der Zuschuss angepasst wurde.
  • Halten Sie Ihre Beitragsmitteilungen bereit; sie sind die Grundlage für eine Nachrechnung.

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte selbst trägt, und höchstens die Hälfte des Beitrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf das Arbeitsentgelt bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze ergäbe. Rechtsgrundlage ist § 257 Abs. 2 SGB V.

Stand: 17.10.2026

Dies ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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