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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Arbeitgeberzuschuss zur PKV: Höhe und Obergrenze nach § 257 Abs. 2 SGB V

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO · Zuletzt fachlich geprüft

Inhalt
  1. Wer zahlt, und wer den Zuschuss erhält
  2. Erste Größe: der Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung
  3. Zweite Größe: die Hälfte des tatsächlichen Beitrags
  4. Der Rechenweg in vier Schritten
  5. Warum sich der Zuschuss ändert, ohne dass der Vertrag sich ändert
  6. Wo die Werte des laufenden Jahres stehen
  7. Was Sie prüfen können

Die Entgeltabrechnung weist einen Zuschuss zur Krankenversicherung aus, der zum Jahreswechsel anders ausfällt, obwohl am Versicherungsvertrag nichts geändert wurde. Oder der Posten fehlt, obwohl eine Beschäftigung und eine private Krankenversicherung bestehen. Beide Fälle führen zu derselben Frage: Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berechnet, und wo endet er?

§ 257 Abs. 2 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber, den Krankenversicherungsbeitrag eines privat versicherten Beschäftigten zu bezuschussen. Die Höhe ist doppelt gebunden: an den Arbeitgeberanteil, der in der gesetzlichen Krankenversicherung anfiele, und an die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Der niedrigere Betrag bildet die Obergrenze.

Wer zahlt, und wer den Zuschuss erhält

§ 257 Abs. 2 SGB V richtet sich an Arbeitgeber. Empfänger ist der Beschäftigte, der nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist und seinen Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen führt. Für Selbstständige gilt die Norm nicht; sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis, aus dem sich ein Arbeitgeberanteil ableiten ließe.

Ob für Sie eine private Versicherung erreichbar ist, entscheidet sich an § 6 SGB V; der Zugangsrechner führt durch die Voraussetzungen.

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nur, wenn das private Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt. Das weisen Sie mit einer Bescheinigung Ihres Versicherers nach, die Sie dem Arbeitgeber alle drei Jahre vorlegen. Fehlt der Zuschuss auf der Abrechnung, ist diese Bescheinigung der erste Punkt, den Sie prüfen.

Erste Größe: der Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung

Gerechnet wird nicht mit dem Beitrag, den die private Versicherung verlangt, sondern mit dem Betrag, den der Arbeitgeber zu tragen hätte, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Dort tragen Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Gesucht ist also die Arbeitgeberhälfte des Beitrags, der sich aus dem Arbeitsentgelt und den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ergibt.

Zwei Rechengrößen begrenzen diesen Betrag. Die beitragspflichtigen Einnahmen enden an der Beitragsbemessungsgrenze; Arbeitsentgelt darüber hinaus bleibt außer Ansatz. Und der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 Abs. 1 SGB V) und dem Zusatzbeitrag. Für den Zusatzbeitrag nennt die Bekanntmachung nach § 242a Abs. 2 SGB V einen Durchschnittssatz, der im Bundesanzeiger steht. Ohne Anspruch auf Krankengeld gilt statt des allgemeinen der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V.

Zweite Größe: die Hälfte des tatsächlichen Beitrags

Zusätzlich ist der Zuschuss nach oben begrenzt. Er darf die Hälfte des Beitrags nicht übersteigen, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung tatsächlich zahlt. Mitgezählt werden die Beiträge für Angehörige, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert wären, etwa Kinder oder ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen. Liegt der gedachte Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung darüber, bleibt es bei der Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Die Begrenzung wirkt in eine Richtung. Ein hoher privater Beitrag führt nicht zu einem Zuschuss über die Hälfte hinaus. Ein niedriger privater Beitrag führt dagegen dazu, dass der Zuschuss unter dem gedachten Arbeitgeberanteil bleibt; dann schöpft der Beschäftigte die erste Größe nicht aus.

Der Rechenweg in vier Schritten

  1. Arbeitsentgelt ermitteln, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
  2. Daraus den Beitrag berechnen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung anfiele, und davon die Arbeitgeberhälfte nehmen.
  3. Die Hälfte des tatsächlich gezahlten privaten Beitrags berechnen, einschließlich der Beiträge für Angehörige, die familienversichert wären.
  4. Den niedrigeren der beiden Beträge als Zuschuss ansetzen.

Diese Reihenfolge ist keine Rechenvorschrift des Gesetzes, sondern die Abfolge, die sich aus den beiden Obergrenzen ergibt. Wie die Norm im Einzelnen auszulegen ist, wenn der Versicherungsstatus oder das Arbeitsentgelt im Laufe eines Jahres wechselt, kann im Einzelfall streitig sein; das stellt dieser Artikel nicht dar.

Warum sich der Zuschuss ändert, ohne dass der Vertrag sich ändert

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgesetzt, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ebenfalls. Dazu kommen Gehaltsanpassungen, die das Arbeitsentgelt und damit die Bemessungsgrundlage verschieben. Beides bewegt den gedachten Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung und mit ihm den Zuschuss, obwohl der private Vertrag unverändert bleibt.

Umgekehrt bleibt der Zuschuss gleich, wenn der gedachte Arbeitgeberanteil über der Hälfte des tatsächlichen Beitrags liegt und sich am privaten Beitrag nichts ändert. Dann wirkt allein die zweite Größe.

Wo die Werte des laufenden Jahres stehen

Die Beitragsbemessungsgrenze steht in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nennt die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 242a Abs. 2 SGB V im Bundesanzeiger. Wer den Zuschuss nachrechnet, schlägt beide Fundstellen des laufenden Jahres auf; Vorjahreswerte führen zu einem falschen Ergebnis.

Was Sie prüfen können

  • Sehen Sie auf der Entgeltabrechnung nach, ob der Zuschuss als eigener Posten ausgewiesen ist und ob er sich zum Jahreswechsel verändert hat.
  • Rechnen Sie den gedachten Arbeitgeberanteil mit dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz des laufenden Jahres nach.
  • Vergleichen Sie das Ergebnis mit der Hälfte des Beitrags, der für Ihre private Krankenversicherung abgebucht wird.
  • Bitten Sie die Personalabteilung um die Berechnungsgrundlagen, wenn der ausgewiesene Betrag von Ihrem Nachrechnen abweicht. Das ist eine Nachfrage, keine Rechtsdurchsetzung.
  • Notieren Sie, welche der beiden Größen in Ihrem Fall die Obergrenze bildet; daran erkennen Sie, ob eine Veränderung des Zuschusses vom Arbeitsentgelt oder vom Versicherungsbeitrag stammt.

§ 257 Abs. 2 SGB V bindet den Arbeitgeberzuschuss an zwei Beträge: den Arbeitgeberanteil, der in der gesetzlichen Krankenversicherung anfiele, und die Hälfte des tatsächlich gezahlten privaten Beitrags. Der niedrigere Betrag ist die Obergrenze.

Stand: 06.11.2026

Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung.

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Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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