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Auftritt eines Versicherungsmaklers nach § 34d Absatz 1 GewO. Kein Versicherer und keine Übersicht über den Markt.

Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG: bis wann Gesundheitsfragen zu beantworten sind

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. Welche Umstände Sie anzeigen müssen
  2. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Abgabe, nicht die Annahme
  3. Nachfragen nach der Vertragserklärung: Textform und Zeitfenster
  4. Was eine vor der Vertragserklärung vergessene Angabe rechtlich bedeutet
  5. Was Sie prüfen können

Der Antrag ist unterschrieben und abgeschickt. Beim Sortieren der Unterlagen fällt Ihnen ein Facharzttermin aus dem Vorjahr ein, der im Fragebogen nicht auftaucht. Oder der Vermittler ruft an und möchte eine Diagnose nachtragen, die im Antrag fehlt. In beiden Fällen stellt sich dieselbe Frage: Müssen Sie jetzt noch etwas anzeigen – und bis wann?

Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG reicht bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Danach beantworten Sie nur noch Fragen, die der Versicherer in Textform stellt und die Sie vor seiner Annahme erreichen. Der Zeitpunkt, an dem Ihre Pflicht endet, steht im Gesetz und nicht im Fragebogen.

Welche Umstände Sie anzeigen müssen

§ 19 Abs. 1 VVG verlangt drei Dinge zusammen. Der Umstand muss Ihnen bekannt sein. Er muss für die Entscheidung des Versicherers über die Übernahme der Gefahr erheblich sein. Und der Versicherer muss in Textform nach ihm gefragt haben. Fehlt eines dieser Merkmale, besteht die Anzeigepflicht für diesen Umstand nicht.

Bekannt heißt: Sie kennen den Umstand. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, was Sie hätten wissen müssen. Erheblich heißt: Der Umstand kann die Übernahmeentscheidung des Versicherers beeinflussen. Gefragt heißt: Es gibt eine Frage im Antrag, die diesen Umstand erfasst. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 VVG besteht die Anzeigepflicht nur für Umstände, nach denen in Textform gefragt wurde.

Die Textform ist in § 126b BGB beschrieben: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist. Der Fragebogen des Versicherers muss diese Form wahren. Ein Gespräch erfüllt § 126b BGB nicht.

Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Abgabe, nicht die Annahme

§ 19 Abs. 1 VVG nennt als Endpunkt ausdrücklich die Abgabe der Vertragserklärung. Das ist der Zeitpunkt, in dem Sie den Antrag auf den Weg bringen – nicht der Zugang beim Versicherer und nicht dessen Annahme. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, wenn später geprüft wird, ob eine Angabe hätte gemacht werden müssen.

Wie der Zeitpunkt der Abgabe im Einzelnen zu bestimmen ist, wenn Antrag und Anlagen an unterschiedlichen Tagen hinausgehen, haben Gerichte entschieden; das stellt dieser Artikel nicht dar. Für Ihre Unterlagen zählt der Tag, der auf dem Antrag steht, und der Tag, an dem Sie ihn abgesandt haben.

Nachfragen nach der Vertragserklärung: Textform und Zeitfenster

§ 19 Abs. 1 VVG lässt den Versicherer auch nach der Vertragserklärung noch Fragen stellen. Das Gesetz setzt dafür zwei Grenzen. Die Frage muss in Textform gestellt werden, und sie muss Sie vor der Annahme des Vertrags erreichen. Nur in diesem Fenster greift die Anzeigepflicht aus Absatz 1 noch einmal auf.

Wenn die Nachfrage telefonisch kommt

Die Nachfrage des Versicherers muss die Textform des § 126b BGB wahren. Ein Anruf tut das nicht. Wie eine Frage zu behandeln ist, die nicht in Textform gestellt wurde, regelt § 19 Abs. 1 VVG nicht ausdrücklich. Verlangen Sie die Frage in einer Form, die Sie aufbewahren können, und antworten Sie ebenso. So entsteht ein Nachweis über Inhalt und Zeitpunkt.

Wenn die Annahme schon zugegangen ist

Mit dem Zugang der Annahme ist der Vertrag geschlossen. Fragen, die danach gestellt werden, sind keine Fragen im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG mehr. Für spätere Änderungen des Vertrags ist § 19 Abs. 1 VVG nicht der Maßstab. Fällt Ihnen nach der Abgabe ein Umstand ein, nach dem gefragt war, können Sie ihn dem Versicherer schriftlich und mit Datum mitteilen. Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nach der Abgabe nicht mehr. Bedenken Sie: Mit Ihrer Mitteilung erfährt der Versicherer von einer möglichen Anzeigepflichtverletzung, und ab dann läuft seine Monatsfrist, um Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG geltend zu machen (§ 21 Abs. 1 VVG). Lassen Sie sich vorher im Einzelfall beraten.

Was eine vor der Vertragserklärung vergessene Angabe rechtlich bedeutet

§ 19 Abs. 2 VVG knüpft an eine Verletzung der Anzeigepflicht das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten. § 19 Abs. 3 VVG nennt Umstände, unter denen dieses Recht ausgeschlossen ist. § 19 Abs. 4 VVG regelt, wann an die Stelle des Rücktritts eine Anpassung der Vertragsbedingungen tritt. § 19 Abs. 5 VVG macht diese Rechte davon abhängig, dass der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Leistungsfreiheit nach einem Rücktritt regelt § 21 Abs. 2 VVG.

Für die Krankenversicherung kommt § 194 Abs. 1 VVG hinzu. Die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 VVG beträgt dort drei Jahre statt fünf; bei Vorsatz oder Arglist bleibt es bei zehn Jahren. Außerdem ist § 19 Abs. 4 VVG in der Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn Sie die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten haben.

Ob ein Rücktritt, eine Kündigung, eine Vertragsanpassung oder eine Leistungsverweigerung im konkreten Fall wirksam ist, beurteilt dieser Artikel nicht. Das hängt an den Umständen des Einzelfalls, an der Form der Frage und daran, was wann bekannt war. Offen bleibt für den Leser regelmäßig die Frage, welche Frage im Antrag welchen Umstand erfasst – sie lässt sich nur am eigenen Fragebogen klären.

Was Sie prüfen können

  • Legen Sie eine Kopie des Antrags mit Datum der Abgabe zur Seite. Ohne dieses Datum lässt sich später nicht sagen, welcher Zeitraum gilt.
  • Gehen Sie den Fragebogen Frage für Frage durch und notieren Sie, welche Frage auf welche Angabe zielt. Nur gestellte Fragen lösen die Pflicht nach § 19 Abs. 1 VVG aus.
  • Prüfen Sie jede Nachfrage des Versicherers auf Form und Datum: Steht sie in Textform, und liegt sie vor der Annahme?
  • Vergleichen Sie Ihre Angaben mit den Befunden, die Sie in den Unterlagen haben. Was fehlt, können Sie dem Versicherer mitteilen – bedenken Sie vorher die Folgen (siehe oben) und lassen Sie sich im Einzelfall beraten.
  • Bestätigen Sie sich Telefonate anschließend selbst per Schreiben an den Versicherer, damit Inhalt und Zeitpunkt festgehalten sind.

Steht eine Tarifauswahl an, endet die Einordnung hier: Ein Versicherungsvermittler fragt nach § 61 Abs. 1 VVG, soweit dafür Anlass besteht – bei einer PKV regelmäßig –, vor einer Tarifauswahl nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen, berät Sie, begründet seinen Rat und dokumentiert das.

Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG endet mit der Abgabe der Vertragserklärung; danach zählt nur noch eine Frage des Versicherers in Textform, die Sie vor der Annahme erreicht. Was eine vergessene Angabe rechtlich bedeutet, steht in § 19 Abs. 2 bis 5 VVG und für die Krankenversicherung in § 194 Abs. 1 VVG.

Stand: 19.10.2026

Dies ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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